Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz sind je nach Aufenthaltszweck (z.B. Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Studium) und Aufenthaltsdauer (kurz- oder langfristig) unterschiedlich.
Das Staatssekretariat für Migration empfiehlt Personen, diese Voraussetzungen vor der Reise abzuklären. Konsultieren Sie bitte dazu die Informationen, die sich in den folgenden Seiten befinden:
Informationen zur Einreise
- Die Einreise in die Schweiz oder den Schengen-Raum
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Kurzfristiger Aufenthalt – Einreisevoraussetzungen in die Schweiz
(90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen)
- Berechnung des kurzfristigen Aufenthalts / Aufenthaltsrechner
- Visumpflicht
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www.swiss-visa.ch – Das Online-Visumportal
(Wo und wie kann ein Visum beantragt werden)
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Langfristige Aufenthalte
(Aufenthalt von über 90 Tagen)
Auskünfte
Sollten Sie dennoch weitere Fragen zum Thema Aufenthalt und/oder den Einreisevoraussetzungen in die Schweiz haben, erteilen die folgenden Stellen Auskünfte:
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Staatssekretariat für Migration: Telefonnummern und Kontaktformulare
- Allgemeine Fragen zu Einreise- und Visumbestimmungen
- Fragen zu konkreten, nicht entschiedenen oder abgelehnten Visumgesuchen
- Fragen zum Einreiseverbot
- Allgemeine Fragen zur Arbeitsmarktzulassung aus den EU/EFTA-Staaten
- Allgemeine Fragen zur Arbeitsmarktzulassung aus Drittstaaten -
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Fragen im Zusammenhang mit:
- Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung
- Vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
- Arbeitsbewilligungsgesuch
- Familiennachzugsgesuch -
Schweizerische Vertretungen im Ausland
Allgemeine Fragen zu Einreise- und Visumbestimmungen von Personen, die im Ausland wohnen
1. Januar 2023: Erweiterung des Schengen-Raumes auf Kroatien
Ab dem 1. Januar 2023 gehört neu auch Kroatien zum Schengen-Raum. Damit gelten für Einreisen aus Kroatien bzw. mit von Kroatien ausgestellten Dokumenten dieselben Voraussetzungen, wie für Einreisen aus jedem anderen Schengen-Staat bzw. mit Dokumenten eines beliebigen anderen Schengen-Staates.
1. Januar 2021: Ablauf der BREXIT-Übergangsphase – Vereinigtes Königreich wird zum Drittstaat
Mit Wirkung per 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Aufgrund der im Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vorgesehenen Übergangsfrist hatte der Austritt vorerst keine Auswirkungen bezüglich der Einreise von Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und deren Familienangehörige in den Schengen-Raum. Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2020.
Ab dem 1. Januar 2021 werden Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland bei der Einreise sowohl für einen kurz- wie auch für einen längerfristigen Aufenthalt als visumbefreite Drittstaatsangehörige behandelt. Besondere Regelungen gelten einzig für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und deren Familienangehörige, die vor dem 1. Januar 2021 von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen. Für diese Personen ändert sich nichts bei der Einreise.
Für spezifische Fragen konsultieren Sie bitte unsere FAQ.
Dossier
- Verordnungsänderungen zur Umsetzung der Verfahrensregelungen und Informationssysteme
- Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA): Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich
- Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG): Integrationsrechtliche Bestimmungen
- Änderung des Ausländergesetzes (AuG): Verfahrensnormen und Informationssysteme
- Verordnungsänderungen zur Umsetzung von Art. 121a BV
Medienmitteilungen
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Letzte Änderung 30.12.2022