Vernehmlassung zum Behindertengesetz eröffnet

Bern, 05.06.2000 - -

Der Bundesrat hat am Montag die Kantone, Parteien und interessierten Organisationen eingeladen, bis Anfang September 2000 zum Entwurf eines Behindertengesetzes Stellung zu nehmen. Laut Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung hat das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen. Das Behindertengesetz setzt diesen Auftrag um. Gleichzeitig soll es der Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" als indirekter Gegenentwurf gegenübergestellt werden. Eine entsprechende Botschaft an das Parlament muss der Bundesrat bis Mitte Dezember 2000 verabschieden.

Was bringt das Behindertengesetz?

Der Bundesrat umschreibt in seinem Entwurf, was hinsichtlich des Zugangs zu den für die Öffentlichkeit bestimmten Bauten, Anlagen und Dienstleistungen als Benachteiligung Behinderter im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 BV zu verstehen ist. Es wird Sache der kantonalen Gesetzgeber sein, ihre Gesetzgebung (insbesondere die Baugesetze) auf diese Konkretisierung der Verfassung auszurichten. In einer Variante stellt der Bunderat aber auch Bestimmungen zur Diskussion, die den Menschen mit Behinderungen für den Zugang zu Bauten, Anlagen und Dienstleistungen klagbare Ansprüche einräumen.Für den öffentlichen Verkehr wird der Bundesrat künftig technische Vorschriften über die behindertengerechte Ausgestaltung von Bahnhöfen, Haltestellen, Fahrzeugen und Informationssystemen erlassen können.Anerkannten Behindertenorganisationen wird in wichtigen Verfahren im Bereich des öffentlichen Verkehrs sowie von Radio und Fernsehen ein Beschwerderecht eingeräumt. Der Bund soll ferner als vorbildlicher Arbeitgeber bei der Anstellung von Personal gleichwertig qualifizierten Behinderten den Vorzug vor nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerbern geben, bis ein angemessenes Verhältnis zwischen behinderten und nicht behinderten Angestellten besteht. Das Behindertengesetz ermächtigt den Bund, Programme zur Integration von Menschen mit Behinderungen sowie Informationskampagnen durchzuführen. Schliesslich konkretisiert der Entwurf den Begriff eines ausreichenden Grundschulunterrichts, wie ihn Art. 19 der BV garantiert: Seh- und gehörbehinderte Kinder und Jugendliche sollen in der Grundschule lernen, die Gebärdensprache bzw. die Blindenschrift zu verwenden.

Der Entwurf gestaltet auch einige Spezialgesetze behindertenfreundlicher (Steuerrecht, Fernmeldewesen, Radio- und Fernsehgesetz usw.) und bringt damit den neuen Geist im Verhältnis behinderter und nicht behinderter Menschen zum Ausdruck.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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